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Rohr bei Hartberg

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Heizkostenzuschuss
 
Die Steiermärkische Landesregierung hat auch für die Heizperiode 2022/2023 wieder die Auszahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses beschlossen.
Der Heizkostenzuschuss kann zwischen 01. Oktober 2022 und 28. Februar 2023 im Gemeindeamt beantragt werden und beträgt € 340,00 für alle Heizungsanlagen.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens seit dem 01.09.2022 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, keine Wohnunterstützung beziehen und deren monatliches Haushaltseinkommen (anrechenbares Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt hauptwohnsitzgemeldeter Personen) die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:
Ein-Personen Haushalte
€  1.371,00
Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften
€  2.057,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind
€     412,00
Hinweise: Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Pro Haushalt kann nur ein Ansuchen gestellt werden.
 
Als anrechenbares Einkommen gilt:
  • Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als
    6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12. Bei wechselndem Einkommen ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Einkommen zur Berechnung heranzuziehen.
  • bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
  • Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung dividiert durch 12).
  • Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Halb- und Vollwaisenpension):
    Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. (mal 14 dividiert durch 12).
  • Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung
  • Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und Wochengeld
 
  • Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss (Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice - AMS): Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 365 dividiert durch 12.
  • Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld
  • Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper)
  • Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten)
  • Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches Behindertengesetz
  • Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (mal 14 dividiert durch 12)
  • erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen
  • erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
  • Lehrlingsentschädigung
  • Bundes- und Landesstipendien
  • Studienbeihilfe
  • Familienbeihilfe
  • Kindergartenbeihilfe
  • Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
  • Pflegegeld
  • erhöhte Familienbeihilfe
  • Ruhegeld für Pflegeeltern
  • Pflegeelterngeld
  • Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes in der Wohnung gemeldet sind
  • allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse
  • Heimopferrente
 
Bitte bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung des Haushaltseinkommens und Ihre Kontodaten (IBAN und BIC) bei der Antragstellung mit.
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