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Rohr bei Hartberg

Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Seit 01. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
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zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
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eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" gibt darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss - außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (elektronische Signatur) - zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN:
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Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis; für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Einholung von Informationen aus diesem Staat verlangen: Nachweis der Staatsangehörigkeit/en - z.B. durch Reisepass oder Personalausweis
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Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
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Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
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Für eine "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" zusätzlich: vollständig ausgefüllte und vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung
KOSTEN:
Grundsätzlich betragen die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung insgesamt 34,60 Euro bzw. bei elektronischer Beantragung unter Verwendung der Bürgerkarte insgesamt 27,30 Euro. Diese Kosten teilen sich wie folgt:
Für den Antrag
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Generell: 14,30 Euro; elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
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Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 20,30 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).
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Beilagengebühr: 3,90 Euro pro Bogen für die notwendig anzuschließende Bestätigung des aktuellen oder zukünftigen Dienstgebers; elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro
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Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Seit 01. Juli 2020 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese
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zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
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eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.
Die "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" gibt darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss - außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (elektronische Signatur) - zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
KOSTEN:
Grundsätzlich betragen die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung insgesamt 34,60 Euro bzw. bei elektronischer Beantragung insgesamt 27,30 Euro. Diese Kosten teilen sich wie folgt:
Für den Antrag
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Generell: 14,30 Euro; elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
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Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).
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Beilagengebühr: 3,90 Euro pro Bogen für die notwendig anzuschließende Bestätigung des aktuellen oder zukünftigen Dienstgebers; elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro
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Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Strafregisterbescheinigung - Antrag auf Ausstellung
Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung

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