top of page

Rohr bei Hartberg

WhatsApp Image 2024-09-05 at 16.30_edited.jpg
Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. 
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde notwendig.
Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.
Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Neben-) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere, weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unerkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
 
FRISTEN
Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
 
VERFAHRENSABLAUF
Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Für die persönliche oder postalische Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Die Unterschriften des Meldepflichtigen, der damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt, und des Unterkunftgebers sind unbedingt erforderlich. Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
 
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
  • Öffentliche Urkunden, aus denen Familiennamen und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B. Reisepass und Geburtsurkunde
  • Eventuell Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Für Unterkunftnehmer, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument, z.B. Reisepass
  • Bei Anmeldung eines Neugeborenen (bei der Meldebehörde): Geburtsurkunde des Kindes
 
Falls Sie sich nicht persönlich anmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Abschriften dieser Dokumente zusammen mit einem ausgefüllten Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Anmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
 
KOSTEN 
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an 
 
Ummeldung - bisheriger Hauptwohnsitz soll zum "Nebenwohnsitz" werden oder umgekehrt 
Eine Ummeldung ist nur bei einer Änderung der Wohnsitzqualität, d.h. wenn der bestehende Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz und der bisherige Hauptwohnsitz zum Nebenwohnsitz wird, sowie in jenen Fällen notwendig, in denen Änderungen der Staatsbürgerschaft, des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts im Ausland erfolgten. Eine Ummeldung muss auch für alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden.
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz bezogen wird (andere Adresse als die Adresse des bisherigen Hauptwohnsitzes) ist eine Anmeldung erforderlich, bei der gegebenenfalls gleichzeitig die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Hauptwohnsitzes auf einen Nebenwohnsitz durchgeführt werden kann.
 
FRISTEN
Innerhalb eines Monats
 
VERFAHRENSABLAUF und ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
siehe oben "Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"
 
KOSTEN
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an
 
Abmeldung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. 
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine Abmeldung notwendig.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
 
FRISTEN
Innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug
 
VERFAHRENSABLAUF
Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich. Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.
 
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)
Falls Sie sich nicht persönlich abmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Abmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
 
KOSTEN
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an
Meldezettel-Formular
bottom of page